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   BFH, 11.06.1975 - II R 5/72   

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https://dejure.org/1975,877
BFH, 11.06.1975 - II R 5/72 (https://dejure.org/1975,877)
BFH, Entscheidung vom 11.06.1975 - II R 5/72 (https://dejure.org/1975,877)
BFH, Entscheidung vom 11. Juni 1975 - II R 5/72 (https://dejure.org/1975,877)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ideelle Hälfte - Gleichzeitiger Erwerb - Ungeteilter Nachlaß - Eigentumsübergang - Grundstück - Miteigentum nach Bruchteilen - Auflassung - Übertragung der Erbanteile

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2033 Abs. 1; GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 116, 408
  • NJW 1975, 2119
  • BStBl II 1975, 834
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.06.1963 - V ZR 15/62
    Auszug aus BFH, 11.06.1975 - II R 5/72
    Zulässig ist nach herrschender Auffassung auch die Verfügung über einen Bruchteil des Anteils (vgl. Entscheidung des BGH in NJW 1963, 1610).

    Wird ein Erbanteil an verschiedene Erwerber nach Bruchteilen veräußert, so werden die Erwerber in Bruchteilsgemeinschaft Inhaber des Erbteils (vgl. Brox, Erbrecht, 2. Aufl., Rdnr., 452; Bartholomeyczik, Erbrecht, 9. Aufl., S. 235; Manfred Wolf in Soergel-Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl., § 2033 Rdnr. 12; unentschieden der BGH in NJW 1963, 1610).

  • OLG Jena, 16.06.2014 - 3 W 184/14

    Erbengemeinschaft an einem Grundstück: Beendigung durch Übertragung der

    Soweit die Gegenauffassung (BFH NJW 1975, 2119; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2033 Rn. 15; Staudinger/Werner, BGB, Neubearbeitung 2010, § 2033 Rn. 7) maßgeblich darauf abstellt, die Situation entspreche derjenigen, in der sämtliche Erbanteile in der Hand einer natürlichen oder juristischen Person bzw. einer BGB-Gesellschaft vereinigt werden - das führt nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung zur Aufhebung der Erbengemeinschaft und zum Untergang der Erbanteile (Soergel/Wolf, a.a.O., m.w.N.) - vermag der Senat dem nicht beizutreten.
  • KG, 29.09.1998 - 1 W 4007/97

    Fortführung eines in ungeteilter Erbengemeinschaft betriebenen

    In jedem Fall treten die Erwerber in die vermögens- und mitgliedschaftsrechtliche Stellung der verfügenden Miterben und an deren Stelle in die Gesamthandsgemeinschaft ein, die damit auch bei vollständiger Auswechselung ihrer Mitglieder nicht neu begründet, sondern mit anderen Personen fortgesetzt wird, ohne daß die Erwerber jedoch Erben im Rechtssinne werden (vgl. BayObLG a.a.O.; Lange/Kuchinke a.a.O. § 42 II 2 d); a.A. BFH NJW 1975, 2119; Staudinger/Werner, BGB, 13. Aufl., § 2033 Rdn. 7, die jedoch zu Unrecht aus dem Erwerb von Erbteilsanteilen die Entstehung einer Bruchteilsgemeinschaft herleiten, vgl. die krit. Anmerkung zum Urteil des BFH von Lehmann, NJW 1976, 263).
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